Kammer | Organe
Die Organe der Architektenkammer
Die Organe der Architektenkammer sind gesetzlich im § 18 Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) festgeschrieben. Organe der Architektenkammer:
Vertreterversammlung
Vorstand
Eintragungsausschuss
Berufsrechtsausschuss
Nur Mitglieder der Architektenkammer dürfen den Organen angehören. Ausnahmen sind die Vorsitzenden des Eintragungs- und Berufsrechtsausschusses und deren Vertretungen. Die Tätigkeit in den Organen ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder der Organe werden von der Vertreterversammlung gewählt.
Die Vorsitzenden der Organe werden in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Geschäftsstelle der Architektenkammer unterstützt.
Stand 11/2016