In Sachsen-Anhalt erfolgte die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie zum 28. Dezember 2009.

Einheitlicher Ansprechpartner im Sinne der Richtlinie ist das Landesverwaltungsamt
E-Mail ea@lvwa.sachsen-anhalt.dt
Tel. 0049 (0)345 5143537 oder 38
Internet www.ea.sachsen-anhalt.de

Die Architektenkammer ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Selbstverwaltungsorgan der Architektenschaft des Landes Sachsen-Anhalt. Im gesetzlichen Auftrag nimmt sie verschiedenste Aufgaben wahr. Grundsätzlich gilt natürlich auch in Sachsen-Anhalt Dienstleistungsfreiheit.

Für die Erbringung von Planungsleistungen (Dienstleistungen) von Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und Stadtplanern in Sachsen-Anhalt sind jedoch verschiedenste Vorschriften zu beachten. So sind u. a. die Berufsbezeichnungen Architekt, Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt und Stadtplaner gesetzlich geschützt. Mit der Führung der Berufsbezeichnung Architekt und Innenarchitekt steht die Bauvorlageberechtigung, die bei Bauanträgen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden (§ 64 der Landesbauordnung) zwingend erforderlich ist, in unmittelbarem Zusammenhang. Hier wird die Architektenkammer tätig. Auf Grundlage des Architektengesetzes ist sie zuständige Stelle.

Auswärtige Dienstleistungserbringer unterliegen der Anzeigepflicht. Sie haben die erstmalige Wahrnehmung von Berufsaufgaben bei der Architektenkammer anzuzeigen (§ 11 Abs. 4 des Architektengesetzes).

Ausländische Dienstleistungserbringer müssen deshalb prüfen:

  • Wollen Sie in Sachsen-Anhalt eine Niederlassung gründen und die geschützte Berufsbezeichnung verwenden?
  • Bringen Sie nur erstmalig und nur gelegentlich Dienstleistungen in Sachsen-Anhalt ein und werden Sie auch voraussichtlich keine Niederlassung errichten?

Im ersten Fall ist eine Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste erforderlich, im zweiten Fall ist eine Eintragung in die Liste der auswärtigen Dienstleister ausreichend.

Auswärtige Architekten erhalten eine auf fünf Jahre befristete Bauvorlageberechtigung.

Aus der notwendigen Eintragung in die entsprechende Liste ergeben sich vielfältige Pflichten u. a. im Sinne des Verbraucherschutzes und einer kollegialen Zusammenarbeit (§ 16 Architektengesetz).

Wollen Sie als Architekt in der Europäischen Union außerhalb Deutschlands tätig werden, stellt die Architektenkammer Ihnen die dafür notwendigen Bescheinigungen aus.

Bitte nehmen Sie Kontakt mit unserer Geschäftsstelle auf.

Listen >> Auswärtige Dienstleister

Formulare zur Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister-Personen und zur Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister-Gesellschaften finden Sie unter Kammer > Formulare.